Wie tragen Sie als Händler dazu bei, dass Schutzeinrichtungen an Maschinen nicht manipuliert werden?

5 Schritte gegen das Manipulieren

  1. Inverkehrbringen von sicherheitskonformen Maschinen
  2. Optimale Beratung der Kunden
  3. Wahrnehmen der Vorbildfunktion
  4. Umfassende Instruktion/Ausbildung der Bediener
  5. Intervention bei Fehlverhalten


Auch Maschinenhändler sind gefordert, ihren Beitrag zu leisten, um Manipulationen an Schutzeinrichtungen zu vermindern. Zu beachten ist, dass der Händler die Verpflichtungen des Herstellers übernimmt, wenn der Händler die Maschine erstmalig in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Dies kann z.B. bei Import aus einem Nicht-EWR-Land der Fall sein.

Als Begründung auf die Frage, warum eine Schutzeinrichtung manipuliert wird, werden neben anderen Punkten sehr häufig Argumente wie “Maschine ist ungeeignet” oder “Maschine hat eine schlechte Ergonomie” angegeben.

Weltweit müssen nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften Massnahmen zur Verhinderung von Manipulationenn getroffen werden.

Für Europa gilt:
Gemäss Art. 5 der Europäischen Maschinen-Richtlinie (MRL) sind Inverkehrbringer einer Maschine verpflichtet, dass:
(“Inverkehrbringen” = stellt Maschine erstmalig für Vertrieb oder Benutzung bereit; siehe MRL 2006/42/EG, Art. 2, Abs. h)

  • die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der MRL erfüllt sind
  • die technischen Unterlagen gemäss Anhang VII der MRL verfügbar sind
  • die Betriebsanleitung zur Verfügung gestellt wird (in der Amtssprache des Einsatzortes)
  • die verlangten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden
  • die EG-Konformitätserklärung der Maschine beigelegt ist
  • die CE-Kennzeichnung angebracht wurde

In Artikel 4 der MRL wird auch die Marktaufsicht durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt:

  • sicherstellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht werden und/oder betrieben werden, wenn die Bestimmungen der MRL erfüllt sind und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet ist
  • beauftragen zuständige Behörden mit der Kontrolle bezüglich der Übereinstimmung der in Verkehr gebrachten Maschinen mit der MRL

=> Link zu Artikel 4 und 5 der MRL 2006/42/EG 

Anmerkung:
In der Schweiz gelten im Grundsatz die gleichen Bestimmungen wie in der EU. Durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) werden aktiv Marktkontrollen bezüglich der Einhaltung der MRL durchgeführt. Wird das Inverkehrbringen von nichtkonformen Maschinen festgestellt, so wird für das betreffende Produkt ein Verkaufsverbot ausgesprochen.

=> Link zum Produktesicherheitsgesetz der Schweiz (PrSG)
=> Link zur Verordnung über die Produktesicherheit der Schweiz (PrSV)
=> Link zur Maschinenverordnung der Schweiz (MaschV)

Zum Erfolg gehört daher nicht nur das Anbieten eines konkurrenzfähigen Preises, sondern vor allem auch das richtige und vollständige Erfassen der Kundenbedürfnisse und das Anbieten einer hierauf basierenden, für den Kunden optimal zugeschnittenen Lösung.

Weiterführende Informationen:

Infobroschüren der Suva: