Wahrnehmen der Vorbildfunktion

Schritt 3 von 5

 
Kennen Sie das Verhalten Ihrer Spezialisten und Servicemonteure bezüglich sicherheitskonformer Arbeitsweise beim Kunden vor Ort?

…”das hat uns der Monteur so vorgemacht” … Leider eine Bemerkung, welche im Zusammenhang mit der Manipulation von Schutzeinrichtungen häufig von den Maschinenbetreibern geäussert wird!

Sind die Maschinenspezialisten – seien es zum Beispiel die Spezialisten aus dem Herstellerwerk oder die Service-Monteure des Händlers – beim Kunden vor Ort, so muss verhindert werden, dass das Manipulieren von Schutzeinrichtungen vorgelebt wird oder dass die Spezialisten gar beim Manipulieren behilflich sind.

Auch (und gerade!) Spezialisten mit Kundenkontakt, die automatisch eine Vorbildfunktion inne haben, müssen sich an die in der Bedienungsanleitung enthaltenen Vorgaben beziehungsweise an die Europäische Maschinenrichtlinie halten. Stellen die Spezialisten bei ihrer Arbeit fest, dass eine sicherheitskonforme Bedienung der Maschine nicht möglich ist, so ist mit dem Maschinenhersteller Kontakt aufzunehmen.

Aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG,

Anhang 1, Absatz 1.1.2 “Grundsätze für die Integration der Sicherheit”

a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine – Betrieb, Einrichtung und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind.

Die getroffenen Massnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschinen zu beseitigen, einschliesslich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, ausser Betrieb gesetzt und entsorgt wird.

b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller oder sein bevollmächtigter folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

  • Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine)
  • Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen
  • Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.

weiter zu Schritt 4