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|Betreiber|

Beschaffen von Maschinen

Beschaffung

Wenn der Hersteller eine Maschine nach den Vorgaben des Betreibers konstruieren soll, ist die Kommunikation der Anforderungen essenziell, z.B. in Form einer Spezifikation. Hierzu gehören z.B.

  • Spezielle Anforderungen hinsichtlich der Instandhaltbarkeit (z.B. besonders leichte und sichere Zugänglichkeit zu Bereichen mit erfahrungsgemäß erhöhter Störanfälligkeit)
  • sichere Eingriffsmöglichkeiten, z.B. für das Einrichten der Maschine
  • für den Betrieb notwendige Tätigkeiten

Auf Basis der Anforderungen ist der Hersteller in der Lage, den speziellen Bedarf des Kunden zu erkennen und ein geeignetes Schutzkonzept zu entwickeln.

In die Erstellung der Anforderungsspezifikation sollten alle Bedienergruppen der anzuschaffenden Maschine einbezogen werden:

  • Bediener
  • Einrichter
  • Instandhalter
  • Ggf. Reinigungspersonal

So können besondere Anforderungen an Betrieb, Störungsbeseitigung, Reinigung und Wartungsfreundlichkeit der Maschine berücksichtigt werden.

Noch vor der Beschaffung der Maschine sollte die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden, die die zukünftigen Umgebungsbedingungen der anzuschaffenden Maschine und die organisatorischen und personellen Gegebenheiten berücksichtigt.

Eine Checkliste um Anreize und mögliche Ursachen für die Manipulation einer Schutzeinrichtung zu erkennen findet sich in der DGUV-Information 213-114.

Übergabe

Bei der Übergabe der Maschine vom Hersteller an den Betreiber muss der Betreiber überprüfen, ob alle Tätigkeiten ohne unzulässigen Manipulationsanreiz sicher durchführbar sind. Wichtig hierbei ist, dass die Maschine in allen Betriebszuständen und Betriebsarten, insbesondere im Einrichtbetrieb und bei der Störungsbeseitigung getestet wird.

Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, ob der Hersteller für die Aufstellung und Einrichtung der Anlage Schutzeinrichtungen außer Kraft setzen muss. In diesem Fall ist zu hinterfragen, ob ähnliche Eingriffe nach erfolgter Inbetriebnahme auch ohne Manipulation und ohne Manipulationsanreiz durchgeführt werden können.

Wichtig für den Betrieb der Maschine ist, dass der Umgang mit der Maschine verständlich beschrieben ist. Die Betriebsanleitung sollte auf folgende Punkte eingehen:

  • Detaillierte Anleitungen zum Einrichten, zur Störungsbeseitigung und Instandhaltung
  • Beschreibung der Schutzeinrichtungen und ihrer Funktion

Der Probebetrieb ist der letzte Abschnitt im Lebenszyklus der Maschine, der noch in voller Verantwortung des Herstellers stattfindet. Eine Freigabe der Maschine durch den Betreiber darf nur erfolgen, wenn sämtliche festgestellte Mängel behoben und der Manipulationsanreiz als ausreichend niedrig bewertet wurde.

Mit der Abnahme der Maschine findet der Verantwortungsübergang vom Hersteller an den Betreiber statt und die Maschine gilt als inverkehrgebracht.

Detaillierte Informationen und Hinweise zum Beschaffungsprozess von Maschinen finden sich in EmpfBS 1113 .

Inbetriebnahme

Arbeitgeber sind per Gesetz dazu verpflichtet, Arbeitnehmern ausschließlich sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Eine Grundlage hierfür bildet die Konformitätserklärung des Herstellers. Mit ihr versichert der Hersteller, dass zum Beispiel eine Maschine die für Europa geltenden und grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt.

Zwar sollte der Hersteller mögliche Manipulationsanreize bei der Entwicklung des Schutzkonzepts der Maschine bereits berücksichtigt haben, jedoch können sich durch die Einsatzumgebung der Maschine beim Betreiber auch neue Manipulationsanreize ergeben. Das gleiche gilt für neue Gefährdungen, die entweder durch eine Verkettung von Maschinen oder dem Zusammenspiel von Maschine und Umgebung des Aufstellortes entstehen und neue Maßnahmen zur Risikominderung erfordern. Auch hier muss das Schutzkonzept mögliche Manipulationsanreize berücksichtigen. Aus diesem Grund ist für Maschinen vor ihrer Erstinbetriebnahme die mit ihrer Beschaffung begonnene Gefährdungsbeurteilung fortzuführen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung von vorhandenen Gefährdungen zu ergreifen.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst alle im Lebenszyklus der Maschine durchzuführenden Arbeitsabläufe, darunter auch nicht alltägliche Arbeiten, wie die Einrichtung, Reinigung, Inspektion, Wartung oder Instandsetzung der Maschine.

In der Gefährdungsbeurteilung müssen auch Unterweisungen und die Qualifikation der Bedienpersonen betrachtet werden. Maschinenspezifische und sicherheitsbezogene Unterweisungen und Schulungen der Bedienpersonen gehören ebenso zu möglichen Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden, wie technische.

Erst, wenn der Betreiber festgestellt hat, dass die Verwendung der Maschine unter den aktuellen Bedingungen sicher und ohne Manipulation einer Schutzeinrichtung möglich ist, darf die Inbetriebnahme erfolgen.

Für die Ermittlung des Manipulationsanreizes kann das gleiche Verfahren verwendet werden, das auch für Hersteller von Maschinen gilt. Das Verfahren ist unter https://masem.ifa.dguv.de auch als Web App verfügbar.

Betriebsanweisung

Die aus der Gefährdungsbeurteilung verbleibenden Restrisiken werden in die Betriebsanweisung der Maschine übernommen. Um zu gewährleisten, dass alle Tätigkeiten durch die Bediener in sicherer Arbeitsweise durchgeführt werden, sind für diese Betriebsanweisungen zu erstellen und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. So kann verhindert werden, dass Mitarbeiter allein aus Unkenntnis über sichere Arbeitsweisen Schutzeinrichtungen manipulieren.

Die Betriebsanweisung sollte unter anderem Informationen über vorhandene Gefährdungen, Schutzmaßnahmen sowie detaillierte Angaben zur sicheren Störungsbeseitigung, Einrichtung, Reinigung und Instandhaltung der Maschine enthalten. Haben Sie in Ihrem Betrieb ein Meldesystem für Probleme mit Maschinen oder Schutzeinrichtungen etabliert, sollte das Vorgehen der Problemmeldung und die jeweils geltenden Ansprechpartner angegeben sein (siehe ‚Betreiben von Maschinen‘). Die Betriebsanweisung sollte unverlierbar in unmittelbarer Sichtweite der Maschine angebracht sein und deren Inhalte aktuell gehalten werden.

Die Angaben der Betriebsanleitung sollten für jede Maschine individuell und praxisorientiert in einer Funktionsbeschreibung, einer Einricht- sowie einer Wartungsanleitung detailliert werden.

Unterweisung der Mitarbeitenden

Bevor Mitarbeitende an einer Maschine oder in der Nähe der Maschine tätig werden dürfen, müssen diese unterwiesen werden. Eine Unterweisung sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Funktionalität der Maschine
  • Sicherer Umgang mit der Maschine und den eingesetzten Werkstoffen
  • Vorstellung aller möglichen Betriebsarten
  • Richtige Ausführung der Arbeitsschritte
  • Aufklärung über vorhandene Restrisiken
  • Ansprechpartner für Instandhaltung, Wartung und Arbeitssicherheit
  • Ggf. zu benutzende PSA

Nach erfolgter Unterweisung muss der Mitarbeitende in der Lage sein an oder im Umfeld der Maschine sicher arbeiten zu können.

Das Thema Manipulation sollte dabei sowohl in der maschinenspezifischen Einweisung der Mitarbeiter als auch in regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen eine wiederkehrende Rolle spielen.

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